Abbildung: Welche Anlagen sind von § 14a EnWG betroffen?
Seit Anfang des Jahres 2024 gilt die Festlegung der Bundesnetzagentur zur netzorientierten Steuerung (§ 14a EnWG). Sie ermöglicht es Verteilnetzbetreibern, bei akuter Netzüberlastung bestimmte Anlagen zu dimmen, d.h. die Leistungsaufnahme auf einen gewissen Wert zu beschränken. Damit soll ermöglicht werden, dass der Ausbau der E-Mobilität und von Wärmepumpen trotz schleppenden Netzausbaus kurzfristig vorangetrieben werden kann.
Betroffen sind neu eingebaute Wärmepumpen, Wallboxen, Batteriespeicher und Klimaanlagen, sofern ihre Leistung über 4,2 kW liegt. Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor 2024 sind nur betroffen, wenn bereits in der Vergangenheit eine individuelle Verpflichtung nach § 14a EnWG geschlossen wurde.
Factsheet
§14a Energiewirtschaftsgesetz
Unser Factsheet erklärt Ihnen die Hintergründe der Regelung, für wen sie gilt und was genau geregelt wird. PDF-Download (702 KB)
Eine Mindestleistung von 4,2 kW soll jedoch stets verfügbar bleiben, sodass die Anlagen mit eingeschränkter Leistung weiterbetrieben werden können. Für größere Wärmepumpen oder Klimaanlagen ab 11 kW liegt die Mindestleistung höher, bei 40 % ihrer Netzanschlussleistung. Wenn mehrere Anlagen über ein Energiemanagementsystem gesteuert werden, kann eine gemeinsame Mindestleistung berechnet werden, die frei zwischen den Anlagen verteilt werden kann.
Zur einfachen Berechnung der Mindestleistung mehrerer gemeinsam gesteuerter Anlagen kann das Excel-Tool des Zentralverbands der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) genutzt werden. Der Verbrauch aller anderen Geräte im Haushalt bleibt dabei unverändert und ist nicht von der Regelung betroffen.
Der Verteilnetzbetreiber darf den Netzanschluss von 14a-Anlagen nicht mehr mit Verweis auf Netzengpässe verzögern oder ablehnen, denn ihm steht mit der netzorientierten Steuerung nun ein Werkzeug zur Verfügung, um mit solchen Engpässen umzugehen. Er muss auch weiterhin sein Netz bedarfsgerecht ausbauen. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber erhalten im Gegenzug für ihre Teilnahme einen finanziellen Ausgleich durch reduzierte Netzentgelte.
EEBUS Handwerkertool unterstützt E-Betriebe bei der Einrichtung von SteuVE nach § 14a EnWG
Das EEBUS Handwerkertool ist ein von der EEBus-Initiative und dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) entwickeltes Tool, das Fachbetriebe bei der Einrichtung und Prüfung der digitalen Kommunikationsverbindung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen unterstützt. Es dient dem Nachweis der Steuerbarkeit von Geräten wie PV-Anlagen, Heimspeichern, Klimageräten, Wärmepumpen oder Wallboxen gemäß den Anforderungen des §14a EnWG und §9 EEG.
Das Tool simuliert eine Steuerbox oder einen CLS-Adapter, prüft die Erreichbarkeit der Anlagen und erstellt automatisch ein Protokoll als Nachweis für die erfolgreiche Prüfung, das an Kunden und Netzbetreiber weitergegeben werden kann.
Hinweis: Die kostenlose Beta-Version wird vom ZVEH über seine Plattform „Mein E-Handwerk“ vermittelt. Nutzen können es vor allem Fachbetriebe, insbesondere Mitglieder der ZVEH-Innungen, für die es kostenlos bereitgestellt wird (Log-in erforderlich).
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Video: KEDi Webinar | Netzorientierte Steuerung nach § 14a EnWG | 19. Juni 2024
Am 19. Juni 2024 fand ein KEDi Webinar zu § 14a EnWG statt. Darin erklärte unser Regulatorik Experte Gregor Jaschke, zusammen mit Elvira Hinz, die wichtigsten Punkte der Regelung:
Was sind die Hintergründe des § 14a EnWG?
Für wen gilt die neue Regelung und was beinhaltet sie?
Wie können Eigentümerinnen und Eigentümer der Anlagen profitieren?
Die Bundesnetzagentur beantwortet auf ihrer Seite ebenso eine Auswahl häufig gestellter Fragen: Bundesnetzagentur.de
Welche Anlagen sind betroffen?
Eine Luft-Luft-Wärmepumpe bzw. ein Verbund aus mehreren Wärmepumpen, ungeachtet des genauen Typs, fällt ab einer summierten Netzanschlussleistung über 4,2 kW unter die Bestimmungen des § 14a EnWG. Die Möglichkeit bzw. das Vorhandensein einer Pufferspeicherung ist hierfür nicht ausschlaggebend.
In der Tat haben sowohl Luft-Luft-Wärmepumpen sowie Infrarotheizungen keinen Pufferspeicher. Die Nicht-Einbeziehung von Infrarotheizungen wurde von der BNetzA mit Verweis auf den fehlenden Pufferspeicher begründet. Eine Begründung dazu, warum Luft-Luft-Wärmepumpen trotzdem einbezogen werden, kann die BNetzA geben.
Durch dynamische Stromtarife entstehen künftig Anreize, Stromspeicher auch mit Netzstrom zu laden, da dieser je nach Zeitpunkt unterschiedlich viel kostet. Der Preisanreiz signalisiert eine hohe Verfügbarkeit von erneuerbaren Energien auf nationaler Ebene – aber ohne Einbezug von Netzrestriktionen. So sind grundsätzlich Szenarien denkbar, wo ein Überangebot an Strom bei gleichzeitiger Überlastung des Stromnetzes vorhanden ist. Insofern könnten Stromspeicher künftig doch auch die Netzbelastung verstärken, weshalb sie von der Regelung erfasst sind.
Elektrische Durchlauferhitzer für die Warmwasserbereitung sind nicht von der Regelung erfasst.
Laut Festlegung der BNetzA sind Wärmepumpen inkl. Zusatz- und Notheizvorrichtung eingeschlossen. Ist der Elektroheizstab in der Wärmepumpe integriert, ist er also von der Regelung betroffen (als Teil des "Gesamtsystems Wärmepumpe"). Dieser wird jedoch, wie alle anderen Geräte, nicht abgeschaltet, sondern lediglich gedimmt. Mindestens 4,2 kW bleiben immer verfügbar.
Ja. Wärmepumpen über 4,2 kW sind auch ohne gesonderten Zähler betroffen und müssen steuerbar gemacht werden. Die finanzielle Kompensation erfolgt dann mittels Modul 1 (pauschale Netzentgeltreduzierung).
Anlagen zur industriellen Prozesswärmeerzeugung sind nicht von § 14a betroffen.
Bestandsanlagen, für die keine individuelle Vereinbarung nach der alten § 14a-Regelung besteht, können auf eigenen Wunsch freiwillig an der neuen Regelung teilnehmen. Denkbar ist, dass Netzbetreiber auf die Betreiberinnen und Betreiber der Bestandsanlagen zukommen, um sie über die Möglichkeiten zu informieren. Auch in diesem Fall muss aber die Teilnahme aktiv beantragt werden.
Anbindung der Anlagen und Steuerbarkeit
Wenn Sie zum jetzigen Zeitpunkt Ladestationen über 4,2 kW installieren, muss seit 1. Januar 2024 neben der Anmeldung der Anlage die notwendige technische Mess- und Steuerungseinrichtung beim zuständigen Verteilnetzbetreiber oder Messstellenbetreiber beauftragt werden.
Die Installation der Wärmepumpe muss beim zuständigen Verteilnetzbetreiber angemeldet werden. Das kann der örtliche grundständige Energieversorger sein - das ist jedoch lokal unterschiedlich. Die Herstellung der Steuerbarkeit wird ebenfalls beim Verteilnetzbetreiber oder beim Messstellenbetreiber beauftragt.
Die Anmeldung erfolgt üblicherweise durch den Installationsbetrieb. Die genaue Form der Meldung unterscheidet sich je nach Verteilnetzbetreiber und kann auf dessen Website nachgeschlagen werden. Mehr Infos zum Anschluss von Wärmepumpen auf Gebäudeforum.de
Wer heute eine Wärmepumpe über 4,2 kW elektrischer Leistung einbaut, muss dies dem Netzbetreiber melden und ist verpflichtet, die Steuerbarkeit zu gewährleisten. Allerdings ist die Pflicht zunächst bereits erfüllt, wenn Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber mit der Herstellung der Steuerbarkeit beauftragt sind, selbst wenn die Steuerungseinrichtung noch nicht installiert ist.
Ja, diese Pflicht gibt es. Als Anlagenbetreiberin oder –betreiber sind Sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Anlage stets steuerbar ist. Die Pflicht erfüllen Sie zunächst durch die Beauftragung des Verteilnetzbetreibers oder Messstellenbetreibers mit der Herstellung der Steuerbarkeit. Dieser kann den Einbau der Steuerungseinrichtung zunächst aussetzen, wird aber zu einem späteren Zeitpunkt auf Sie zukommen, um die Steuerfähigkeit herzustellen. Insofern besteht die Pflicht, eine Steuerungseinrichtung installieren zu lassen.
Die SG-Ready Schnittstelle ist eine Steuermöglichkeit über Relaiskontakte. Daher ist SG-Ready eine Direktsteuerung und ermöglicht die Anbindung gemäß § 14a EnWG. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten die Verbindung vom Smart Meter Gateway über die Steuerungseinrichtung zu den Geräten herzustellen:
Steuerung über Relaiskontakte (keine Rückmeldung der Geräte an die Steuerungseinheit, Nachweisführung und Dokumentation liegen beim Betreiber)
Steuerung über digitale Schnittstelle (Rückmeldung und Dokumentation möglich, BNetzA verweist derzeit auf die Verwendung von EEBUS, andere Schnittstellen (z.B. KNX) sind ebenfalls denkbar, Anforderungen der BNetzA müssen erfüllt sein, Modbus-Schnittstelle genügt den Anforderungen nicht mehr)
Die Vorgaben zur Kommunikation zwischen Steuerungseinheit und nachgelagerter Komponente (Wärmepumpe) sind nach BSI TR-03109-5 einzuhalten. Details zur zulässigen Steuerungsanbindung sollten beim zuständigen Netzbetreiber nachgefragt werden.
Die Spalte “Netzdienlichkeit” in der BAFA-Liste gibt Auskunft darüber, ob eine Wärmepumpe steuerbar ist. Ob sie nur abschaltbar oder auch dimmbar ist, geht aus der Liste nicht hervor. Die Wärmepumpe ist dimmbar, wenn die Verdichterleistung gedrosselt werden kann. Informationen dazu kann der Wärmepumpenhersteller oder -händler geben.
Der Netzbetreiber gibt die Steuergröße des netzwirksamen Leistungsbezugs vor. Ist die PV-Anlage über den Wärmepumpenzähler, oder kaskadiert hinter dem Hauptzähler, angeschlossen, findet die Drosselung nur für den Netzbezug der Wärmepumpe statt. Die Nutzung des selbsterzeugten Stroms bleibt unberührt. Wenn die verfügbare Mindestleistung per Netzbezug mit der PV-Anlage zusammen zum Zeitpunkt der Drosselung den Bedarf der Wärmepumpe deckt, wird diese also effektiv nicht gedrosselt. Allgemeinstrom ist vom § 14a nicht betroffen und wird in keinem Fall gedimmt.
Finanzieller Ausgleich und zeitvariable Netzentgelte
Die Festlegung der BNetzA enthält drei Wahlmöglichkeiten bezüglich des finanziellen Ausgleichs: Pauschale Netzentgeltreduzierung, prozentuale Netzentgeltreduzierung oder pauschale Netzentgeltreduzierung in Kombination mit zeitvariablen Netzentgelten. Die Auswahl liegt bei den Anlagenbetreiberinnen und –betreibern. Anhand der von der BNetzA kommunizierten Berechnung kann individuell abgeschätzt werden, welche Variante den größten Vorteil bietet.
Ja. Sobald die Herstellung der Steuerbarkeit beauftragt ist, erhält man den Ausgleich – unabhängig davon, wann der Messstellenbetreiber diese Steuerbarkeit umsetzt.
Dynamische Stromtarife nach § 41a EnWG sind hier separat zu betrachten und sind nicht direkt mit § 14a EnWG verknüpft. Für diese ist ein Smart Meter erforderlich.
Die zeitvariablen Netzentgelte, die eine Wahlmöglichkeit bei der finanziellen Kompensation darstellen (Modul 3), erfordern ebenfalls die Installation eines Smart Meters. Für § 14a EnWG ist grundsätzlich eine Steuereinheit des Netzbetreibers notwendig. Diese muss jedoch noch nicht installiert sein, um Modul 3 nutzen zu können. Ein Energiemanagementsystem ist nicht verpflichtend.
Das Smart Meter dient “nur” als Messzentrale mit Übertragungsfunktion. Es besitzt selbst kein Energiemanagementsystem. Es kann jedoch gleichzeitig Signale bzgl. zeitvariabler Netzentgelte bzw. Strompreise parallel empfangen und übertragen. Ein Energiemanagementsystem steuert die Energieflüsse im Gebäude und kann bei entsprechendem Funktionsumfang auf Preissignale reagieren.
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