§ 56 Gebäudemodernisierungsgesetz: Gebäudeautomation und Monitoring in Nichtwohngebäuden
Stand: September 2026Der neue § 56 GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz) führt die bisherigen Verpflichtungen des ehemaligen § 71a GEG fort und weitet sie aus. Die Pflicht zur Gebäudeautomation umfasst nun Nichtwohngebäude mit Heizungs- oder Klimaanlagen über 70 kW Nennleistung. Hier finden Sie alle relevanten Anforderungen, Ausnahmen und ein ausführliches FAQ für die Umsetzung.
Für Bestandsgebäude ist überwiegend ein Energie- und Anlagenmonitoring vorgeschrieben. Neu hinzu kommen eine Raumklimaüberwachung sowie die automatische Beleuchtungssteuerung. Für den Neubau ist die Erfüllung eines Automationsgrads gemäß DIN/TS 18599-11 gefordert. In großen Nichtwohngebäuden (> 290 kW Nennleistung) ist Automationsgrad B vorgeschrieben, in den mittelgroßen Nichtwohngebäuden (> 70 kW) Automationsgrad C.
Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung stellen die Informationen auf dieser Seite keine rechtssichere Auskunft dar.
Wen betrifft die Pflicht und welche Fristen gelten?
§ 56 GModG verpflichtet Eigentümerinnen und Eigentümer von Nichtwohngebäuden, deren der Heizungsanlage oder Klimaanlage eine Nennleistung über 70 kW aufweist, zu Monitoring und Gebäudeautomation.
Eingeschlossen sind auch kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen bzw. kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen. Gebäude, die dieses Kriterium erfüllen, müssen die Anforderungen bis zum 31. Dezember 2029 erfüllen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die konkreten Anforderungen sind unterschiedlich für Bestandsgebäude und Neubauten.
Wer ist betroffen?
- Nichtwohngebäude mit Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage > 70 kW
- Sowohl Bestand als auch Neubau
- Frist: 31. Dezember 2029
Was muss in Bestandsgebäuden umgesetzt werden?
In Bestandsgebäuden ist überwiegend ein kontinuierliches Monitoring der Energieverbräuche, des Anlagenbetriebs sowie der Raumklimaqualität vorgeschrieben. Das Monitoring soll die Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme umfassen.
Diese sollen kontinuierlich überwacht, protokolliert und analysiert werden. Dabei sollen innerhalb des Monitorings auch von der Betreiberin bzw. dem Betreiber Zielwerte definiert werden, auf deren Basis das System automatisch Effizienzverluste der gebäudetechnischen Systeme feststellt und die Betreiberin bzw. den Betreiber über mögliche Effizienzverbesserungen informiert. Zudem ist die Raumklimaqualität zu überwachen.
Alle Daten des Monitorings müssen dabei über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich gemacht werden, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können.
Zudem sind Bestandsgebäude zu einer automatischen Beleuchtungssteuerung verpflichtet, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Diese soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
Für Bestandsgebäude, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 mit einem Gebäudeautomationssystem ausgestattet wurden und die Anforderungen aus § 56 Absatz 2 GModG (Monitoringverpflichtung) noch nicht vollumfänglich erfüllen, gilt vorübergehender Bestandsschutz. Für die Pflicht zur Nachrüstung und vollständigen Erfüllung der Kriterien gilt eine um zehn Jahre verlängert Frist, d.h. bis zum 31.12.2039.
Pflichten für Bestandsgebäude
- Kontinuierliches Energie- und Anlagenmonitoring mit automatischer Erkennung von Effizienzverlusten
- Überwachung der Raumklimaqualität
- Automatische Beleuchtungssteuerung
Was muss zusätzlich im Neubau erfüllt werden?
Für neu zu errichtende Gebäude gibt es zusätzliche Anforderungen. Konkret muss ein betroffener Neubau einen Automationsgrad der Technischen Spezifikation DIN/TS 18599-11 erfüllen:
- Große Nichtwohngebäude (Anlagenleistung > 290 kW) müssen mindestens den Automationsgrad B erreichen und
- mittelgroße Nichtwohngebäude (Anlagenleistung > 70 kW) lediglich mindestens den Automationsgrad C.
Zudem ist die Interoperabilität der verschiedenen Anlagen und Systeme gefordert. Um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten, ist ein technisches Inbetriebnahme-Management durchzuführen. Das Inbetriebnahme-Management ist über mindestens eine Heizperiode (für Wärmeerzeuger) bzw. eine Kühlperiode (für Kälteerzeuger) durchzuführen.
Zusätzliche Pflichten für Neubau
- Gebäudeautomation mit Automationsgrad B (Anlagen-Nennleistung > 290 kW) bzw. Automationsgrad C (Anlagen-Nennleistung > 70 kW) gemäß DIN/TS 18599-11
- Technisches Inbetriebnahme-Management
Welchen Zweck erfüllt die Verpflichtung zur Gebäudeautomation nach § 56 GModG?
Gebäudeautomation und Monitoring ermöglichen erhebliche Energieverbrauchseinsparungen. Durch Energie- und Anlagenmonitoring können Optimierungspotenziale im Betrieb festgestellt und anschließend gehoben werden, beispielweise hinsichtlich der Betriebszeiten, der Einstellung der Heizkurve oder des Fehlbetriebs einzelner Komponenten. Durch die Optimierung des Anlagenbetriebs lässt sich der Energieverbrauch in Nichtwohngebäuden regelmäßig um 10-20 Prozent reduzieren, häufig sogar erheblich mehr.
Gebäudeautomation ermöglicht eine vernetzte Steuerung der verschiedenen gebäudetechnischen Anlagen. So kann der Anlagenbetrieb beispielweise automatisiert an die tatsächlichen Betriebszeiten, die Raumbelegung und reale oder prognostizierte Außentemperaturen angepasst und der Betrieb verschiedener technischer Anlagen aufeinander abgestimmt werden. Dadurch kann der Komfort gesteigert und der Energieverbrauch weiter gesenkt werden.
Umsetzungsbeispiele zu Monitoring und Gebäudeautomation sowie Zahlen zu den erzielten Einsparungen aus diesen Praxisprojekten finden Sie bei unseren Showcases.
Kontakt
Gregor Jaschke
KEDi Themengebietsleiter Energieeffizienz Digitalisierung - Konzeption & Transfer