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Die Regelung im Detail: Fragen und Antworten zu § 56 GModG

Stand: Oktober 2026

Auf dieser FAQ-Seite zum § 56 GModG erhalen Sie einen detaillierten Überblick zum Gesetz.
 

Welche Änderungen gibt es im Vergleich zum ehemaligen § 71a GEG?

§ 56 GModG führt die zuvor bestehende Verpflichtung aus § 71a GEG fort und weitet sie aus. Die wichtigsten Änderungen werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst.

Betroffene Gebäude

Fristen, Nachweise, Bußgelder

Sonstiges

Bestandsgebäude

Neubau

Kontakt

Porträt von Gregor Jaschke vor einem neutralen Hintergrund.

Gregor Jaschke

KEDi Themengebietsleiter Energieeffizienz Digitalisierung - Konzeption & Transfer

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