Die Regelung im Detail: Fragen und Antworten zu § 56 GModG
Stand: Oktober 2026Auf dieser FAQ-Seite zum § 56 GModG erhalen Sie einen detaillierten Überblick zum Gesetz.
Welche Änderungen gibt es im Vergleich zum ehemaligen § 71a GEG?
§ 56 GModG führt die zuvor bestehende Verpflichtung aus § 71a GEG fort und weitet sie aus. Die wichtigsten Änderungen werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst.
Betroffene Gebäude
Fristen, Nachweise, Bußgelder
Sonstiges
Bestandsgebäude
Neubau
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Gregor Jaschke
KEDi Themengebietsleiter Energieeffizienz Digitalisierung - Konzeption & Transfer