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Übersicht zur Förderungen

Mithilfe der digitalen Transformation kann Gebäudeauto- mation auf ein neues Level gehoben werden. Die häufig damit einhergehende Absenkung des Gebäudeenergiebedarfs führt zu einer höheren Energieeffizienz. Durch ein konsequentes Umsetzen sind CO2-Einspareffekte von bis zu 14,7 Millionen Tonnen pro Jahr zu erzielen.1 Gebäudeautomation ist daher in der Lage, einen wesentlichen Beitrag für den Klimaschutz zu leisten und gleichzeitig die Senkung von Betriebskosten in Gebäuden zu erreichen. Eine Nachrüstung kann häufig auch ohne großen baulichen Aufwand erfolgen und mit diversen öffentlichen Förderprogrammen unterstützt werden.

Gebäudeautomation im GEG

Seit 2020 ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nut- zung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG) in Kraft. Es regelt die Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude sowie an deren Anlagentechnik und unterscheidet dabei Wohn- und Nichtwohngebäude. Das GEG ist anzuwenden auf Gebäude mit Energiebedarf für die Wärme- (einschließlich Warmwasser) und/oder Kälteversorgung und zusätzlich auf die Beleuchtungs- technik bei Nichtwohngebäuden.

Ziel des GEG ist das Anstoßen von Investitionen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am End- energieverbrauch für Wärme und Kälte in Gebäuden (zusätzlich Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden) in Deutschland gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors gesenkt werden.

Tiefere Einblicke zum GEG und weitere Erläuterungen sind u. a. beim Info-Portal Energieeinsparung des Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) a, beim Gebäudeforum klimaneutral b und bei GEG-Info c zu finden.

Anforderungen zur Anlagentechnik bzw. Gebäudeautomation (GA) sind in Teil 4 des GEG geregelt.

Fördersuche Gebäudeautomation

Finden Sie hier ein für Sie passende Förderung, um Ihre Gebäudeautomation umzusetzen. Mithilfe der digitalen Transformation kann Gebäudeauto- mation auf ein neues Level gehoben werden.

zur Fördersuche

Im GEG wird für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die Ausstattung von Gebäuden mit einem Gebäudeautomationssystem in vier Klassen vorgenommen:

■   Klasse A: hoch energieeffizientes GA-System und Technisches Gebäudemanagement (TGM)

■   Klasse B: erweitertes GA-System und einige spezielle TGM-Funktionen

■   Klasse C: Standard-GA-System

■   Klasse D: nicht energieeffizientes GA-System

Mit der Klassifizierung soll eine Abschätzung der Auswirkungen von GA-Systemen ermöglicht werden. Eine detaillierte Beschreibung und Berechnungsvorgaben der Effizienzklassen sowie Anforderungen an die Gebäudeautomation erfolgen in der Norm EN 15232.2

Für ein zu errichtendes Gebäude ist eine Ausstattung mit einem System für die Gebäudeautomation der Klasse C zugrunde zu legen.

Einsparpotenziale durch Gebäudeautomation

Neben positiven Energieeffizienzeffekten erlaubt ein höherer Automationsgrad eine nutzerorientierte Regelung der Gebäude- technik und damit eine Steigerung des Wohnkomforts.

Abbildung 1 zeigt das thermische und elektrische Energieeinspar- potenzial verschiedener Gebäudetypen. Erreicht wird die gezeig- te Einsparung durch einen Umstieg der Gebäudeautomation von Energieeffizienzklasse C auf Effizienzklasse B. In Wohngebäuden können hierdurch circa zwölf Prozent thermische und circa sie- ben Prozent elektrische Energie eingespart werden.



Bundesfördermöglichkeiten

Dem GEG begleitende Förderprogramme des Bundes (Bundesför- derung für effiziente Gebäude, kurz BEG) dienen der finanziellen Unterstützung von Maßnahmen zur Erreichung der von der Bun- desregierung gesetzten Klimaschutzziele. Sie sind in folgende Einzelprogramme unterteilt:

■   Klimafreundlicher Neubau von Wohn- und Nichtwohn- gebäuden (BEG KFN)

■   Komplettsanierung von Wohngebäuden zum Effizienzhaus (BEG WG)

■   Komplettsanierung von Nichtwohngebäuden zum Effizienz- gebäude (BEG NWG)

■   Sanierung mit Einzelmaßnahmen an Wohn- und Nichtwohn- gebäuden (BEG EM)

Die Förderung von Einzelmaßnahmen erfolgt beim Bundes- amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Für Komplettsanierungen und den Neubau erfolgt sie bei der Kreditanstalt für Wieder- aufbau (KfW) in Form eines zinsgünstigen Kredits in Verbin- dung mit einem Tilgungszuschuss aus Bundesmitteln. Mög- liche Fördermaßnahmen sind beim Förderwegweiser Ener- gieeffizienz d abzurufen.

Die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes

Derzeit sind mehr als 18.000 Expertinnen und Experten registriert und mehr als 16.000 über die Suchfunktion verfügbar. Sie kommen aus dem gesamten Bundesgebiet und allen Gewerken.

Zur Expertenliste

BEG – Fördermöglichkeiten für Digitalisierungsvorhaben

Digitalisierungsvorhaben zur Erhöhung der Energieeffizienz von Wohngebäuden, wie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung oder die Installation von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, können als Einzelmaßnahmen über die BEG EM gefördert werden. Diese Fördermöglichkeit greift bei durch Fachunter- nehmen ausgeführten Einzelmaßnahmen an Bestandsge- bäuden, welche das energetische Niveau des Gebäudes ver- bessern. Die entsprechenden Fördersätze sind in den Richt- linien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) e geregelt.

Nachfolgende Tabelle 1 zeigt beispielhaft die Fördersätze für Maßnahmen zur Effizienzsteigerung durch Digitalisierung.

Energieberatung

Bei Anträgen der BEG EM für Anlagentechnik (außer Heizung) muss zwingend eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energie- effizienz-Experte eingebunden werden. Für Maßnahmen an An- lagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) und Heizungsop- timierung ist die Einbindung einer Energieeffizienz-Expertin oder eines Energieeffizienz-Experten hingegen nicht verpflichtend.5

Eine Energieberatung lässt sich ebenfalls mit bis zu 80 Prozent bezuschussen. Das Infopaket Energieberatung f gibt hierzu einen Überblick.

Steuerliche Förderung durch das Bundesfinanzministerium

Maßnahmen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung können neben den vorgenannten Möglichkeiten auch steuerlich gefördert werden. Hierfür müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:

■   Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, muss mindestens zehn Jahre alt sein.

■   Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Hauses oder der Wohnung muss das Haus oder die Wohnung selbst bewohnen.

■   Die energetische Maßnahme muss von einem Fachunternehmen ausgeführt worden sein und bestimmte technische Anforderungen einhalten, die in der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ (ESanMV) 6 festgelegt sind.

Zur Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung müssen die entstandenen Kosten als Teil der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht und in diesem Zuge eine Bescheinigung über die durchgeführten Maßnahmen eingereicht werden. Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich.

Maßnahmen, die bereits durch die BEG gefördert werden, können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Nähere Informationen finden sich auf der Website des Bundesfi- nanzministeriums h.

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