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Videoaufzeichnung: KEDi Webinar | Verpflichtende Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden § 71a GEG | 23. Januar 2025
Zu Beginn des Jahres 2025 boten wir Ihnen die Gelegenheit an unserem Webinar "§ 71a GEG – Gebäudeautomation: Was gilt aktuell?" teilzunehmen. Unser KEDi Regulatorik Experte Gregor Jaschke informierte Sie über folgende Themenschwerpunkte:
Was sind die Hintergründe des § 71a GEG?
Für wen genau gilt die Regelung?
Was genau beinhalten die Vorgaben?
Welche Erweiterungen der Regelung sind schon absehbar?
Hinweis: Im Juni 2025 hat die Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) der Bauministerkonferenz zwei Auslegungen zu § 71a GEG veröffentlicht. Darin werden einige bislang nicht abschließend beantwortete Fragen geklärt. Insgesamt bestätigt die Auslegung viele Aussagen der bisherigen KEDi-Publikationen und des Webinars. Im Detail gibt es aber einige Unterschiede und Präzisierungen. Die Informationen auf unserer Website haben wir angepasst, in den Dossiers selbst sind die Auslegungen noch nicht eingearbeitet. Auch der Mitschnitt des Webinars enthält die neuen Informationen noch nicht. Auf der § 71a-Seite fassen wir die wesentlichen Neuerungen zusammen.
FAQ | Ihre Fragen aus dem Webinar
In diesem Abschnitt haben wir alle im Webinar gestellten Fragen für Sie aufbereitet und in folgende Themengebiete gegliedert:
Hinweis: Trotz sorgfältiger Prüfung stellen die Antworten und das Webinar keine rechtssichere Auskunft dar.
Betroffene Gebäude und die 290 kW-Schwelle
Es ist aufgrund der neuen EU-Gebäuderichtlinie bereits absehbar, dass der Schwellenwert von 290 kW zukünftig auf 70 kW abgesenkt wird, daher ist es sinnvoll sich im Zweifelsfall eher für als gegen eine Umsetzung des Monitorings nach § 71a GEG zu entscheiden. Die Umsetzung kann zudem zu einem effizienteren, wirtschaftlicheren Betrieb der Anlage führen und so Betriebskosten senken sowie die Zuverlässigkeit der Anlage erhöhen.
Im GEG ist „Nennleistung“ definiert als die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt. Das Typenschild der Wärme- oder Kälteerzeuger beinhaltet die Angabe der Nennleistung.
Ausschlaggebend ist die Nennleistung der Anlagen, unabhängig davon, ob eine Anlage durch Netzbezug oder Eigenerzeugung versorgt wird.
Der Begriff der Heizungsanlage im GEG umfasst auch Hausübergabestationen zum Anschluss an ein Wärmenetz. Insofern sind Nichtwohngebäude, die mit Fern- oder Nahwärme versorgt werden, ebenfalls betroffen, sofern die Nennleistung der Wärmeübergabestation über 290 kW liegt.
Der Begriff der Heizungsanlage in § 3 GEG umfasst die Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser, nicht jedoch von Prozessenergie für Produktionsprozesse. Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse ist in § 2 sogar explizit von der Anwendung des GEG ausgeschlossen. Wenn nachgewiesen wird, dass der Anteil der Nennleistung des Heizkessels, der für Raumwärme und Warmwasser genutzt wird, den Schwellenwert von 290 kW unterschreitet, würden wir vermuten, dass die Verpflichtung hier nicht greift. Sinnvoll wäre ein Monitoring dennoch, schließlich kann auch bei der Prozesswärmebereitstellung durch Effizienzverbesserungen Energie eingespart werden.
Update Juli 2025: Die Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) hat eine Auslegung zu dieser Frage veröffentlicht. Dabei verweist sie auf eine Empfehlung der EU-Kommission. Darin wird klargestellt, dass es sich hierbei um Lüftungsanlagen handelt, die mit der Heizungsanlage verbunden oder koordiniert sind. Die Lüftungsanlage nutzt also entweder den Wärmeerzeuger der Heizungsanlage oder sie besitzt einen separaten Wärmeerzeuger, wird aber koordiniert mit der Heizungsanlage betrieben. Lediglich bei Lüftungsanlagen, die hinsichtlich der Wärmequelle und des Betriebs vollständig unabhängig von der Heizungsanlage sind, handelt es sich nicht um kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen. Hinsichtlich der Nennleistung von kombinierten Anlagen schreibt die Empfehlung: „Die Nennleistung einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage sollte die Summe der Nennleistungen der verschiedenen in der Anlage installierten Wärmeerzeuger sein“. Für Details siehe Empfehlung (EU) 2019/1019 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Modernisierung von Gebäuden, Nr. 2.3.2.3
Im GEG selber findet sich keine Definition eines Gebäudes. Die Fachkommission für Bautechnik hat jedoch schon zur Energieeinsparverordnung (EnEV) – einer der GEG-Vorgängerinnen – eine Auslegung zur Abgrenzung von Gebäuden und Gebäudeteilen im Kontext der Energieausweise veröffentlicht. Demnach ist dies stets im Einzelfall zu prüfen. Zur Abgrenzung werden mehrere Anhaltspunkte genannt, die je nach Konstellation von unterschiedlicher Relevanz sein können: selbständige Nutzbarkeit, trennbarer räumlicher und funktionaler Zusammenhang, Abgrenzung durch die wärmeübertragende Umfassungsfläche, eigene Hausnummer, Eigentumsgrenzen, eigener Eingang und die Trennung durch Brandwände. Siehe auch: bbsr-geg.bund.de
Update Juli 2025: Die Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) hat eine Auslegung zu dieser Frage veröffentlicht. Dabei hat sie klargestellt, dass z. B. mehrere Heizkessel einer Heizungsanlage, die in Kesselfolgeschaltung zusammenwirken, aufzusummieren sind. Sollte es jedoch mehrere voneinander getrennte Heizungsanlagen in einem Gebäude geben, so sind diese nicht aufzuaddieren. Dies ist relevant für bspw. Hallenheizung mit dezentralen Hell- oder Dunkelstrahlern, zahlreichen Split-Klimageräten in unterschiedlichen Bereichen, dezentraler Warmwasserbereitung oder historisch gewachsenen Gebäuden mit separaten Verteilsystemen in unterschiedlichen Abschnitten.
Die in der europäischen Gebäuderichtlinie vorgesehene Absenkung des Schwellenwerts auf 70 kW betrifft ausschließlich Nichtwohngebäude. Allerdings sind in der Richtlinie auch gewisse Anforderungen an Wohngebäude enthalten. Diese betreffen jedoch nur neue oder umfassend sanierte Wohngebäude. Für die genaue Ausgestaltung der Regelung muss die Umsetzung in nationales Recht abgewartet werden.
Für Bestandsgebäude ist gemäß § 71a GEG ein Energie- und Anlagenmonitoring durchzuführen. Dieses setzt an den gebäudetechnischen Anlagen an und betrifft die Gebäudehülle nicht. In aller Regel sollte dies keine Komplikationen mit Denkmalschutzbelangen verursachen.
Anforderungen an das Monitoring
Ein Monitoring ist die systematische Überwachung von Vorgängen und die Erfassung von Daten. Das Ziel sollte ein wirtschaftlicher, effizienter sowie funktions- und bedarfsgerechter Gebäudebetrieb sein. Der Begriff “Monitoring” wird im GEG jedoch nicht definiert, er taucht auch in § 71a GEG gar nicht auf. Gebäudeautomation wird im GEG definiert als ein „ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann”. Demnach beinhaltet der Begriff sowohl das Monitoring (“Erleichterung des manuellen Managements”) als auch der Gebäudeautomation im engeren Sinne (“automatische Steuerungen”).
Für die genauen Anforderungen müssen die verschiedenen Absätze des Paragrafen betrachtet werden. Für Bestandsgebäude werden nur Anforderungen an das Monitoring gestellt. Hier müssen also Energiedaten digital erfasst und ausgewertet werden, die Anpassung der Anlagenparameter kann dann jedoch manuell erfolgen. Für den Neubau wird die Umsetzung von Automatisierungsgrad B oder besser (nach DIN V 18599-11) vorgeschrieben. Dieser umfasst auch die automatische Steuerung und somit Gebäudeautomation im engeren Sinne.
Für das Monitoring schreibt § 71a GEG keine Norm vor. Zur Orientierung kann jedoch die AMEV-Empfehlung Nr. 158 “Technisches Monitoring 2020” dienen, die hierzu auch vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) empfohlen wird. Zudem gibt es die VDI-Richtlinie 6041 “Facility-Management - Technisches Monitoring von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen”. Für den kontinuierlichen Verbesserungsprozess kann zudem das Energiemanagement nach ISO 50001 Orientierung bieten, auf das in der Gesetzesbegründung verwiesen wird.
Der Zweck eines Monitoringsystems ist, Einsparpotenziale zu erkennen. Daher ist es sinnvoll, alle relevanten Energiesysteme zu monitoren. Die Detailtiefe kann hierbei unterschiedlich sein. Gute Beispiele sind im Anhang der AMEV Nr. 158 “Technisches Monitoring” dargestellt. Die Anforderungen des GEG müssen wirtschaftlich vertretbar sein (§ 5 GEG), insofern kommt bei nachgewiesenermaßen unwirtschaftlichen Anforderungen eine Befreiung in Betracht. Siehe auch: bbsr-geg.bund
Eine geeichte Messung ist nur erforderlich, wenn diese zu Abrechnungszwecken genutzt wird. Für das Monitoring ist dies nicht erforderlich.
Es gibt keine Vorgaben an die Qualifikation der zuständigen Person. Sinnvoll ist jedoch ein gewisser technischer Sachverstand. Die verantwortliche Fachkraft sollte also befähigt sein oder befähigt werden, die Daten zu verstehen, auszuwerten und Einsparpotenziale zu erkennen.
Es gibt keine Vorgaben an die Softwarelösung jenseits der allgemeinen Anforderungen an das Monitoring. Das System sollte die beauftragte Person befähigen, Einsparpotenziale zu erkennen und zu heben.
Anforderungen an die Gebäudeautomation
Das GEG schreibt für den Neubau großer Nichtwohngebäude (mit Heizungs- oder Klimaanlage > 290 kW) vor, dass mindestens Automatisierungsgrad B gemäß DIN V 18599-11 erreicht werden muss. Für Bestandsgebäude ist kein Automatisierungsgrad vorgeschrieben.
Update Juli 2025: Die Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) hat eine Auslegung zu dieser Frage veröffentlicht. Dabei hat sie klargestellt, dass die Gebäudeautomation nicht nur für Heizung, Kühlung und Raumlufttechnik/Klimatisierung, sondern für alle gebäudetechnischen Systeme zu erfüllen ist.
Wenn es sich um ein Bestandsgebäude handelt, ist keine Regelung vorgeschrieben, da hier nur Energie- und Anlagenmonitoring verpflichtend ist. Für den Neubau ist Automatisierungsgrad B oder besser vorgeschrieben, der laut DIN V 18599-11 hinsichtlich der Luftvolumenstromregelung einer präsenzabhängigen Steuerung (Automatisierungsgrad B) oder einer bedarfsabhängigen Regelung (CO2, VOC) (Automatisierungsgrad A) entspricht. Im Beiblatt zu unserem § 71a-Dossier Teil 2 Neubau sind alle Automatisierungsfunktionen aus der Norm aufgeführt, die Automatisierungsgrad B oder besser entsprechen.
Eine Unterscheidung bei der Raumnutzung findet nicht statt, insofern sind für die Heizungssteuerung alle Räume zu betrachten, die mit einer Heizung ausgestattet sind.
Viele Anforderungen der DIN V 18599-11 an Automatisierungsgrad B beinhalten den Aspekt der Kommunikation. Bei der Regelung der Raumtemperatur ist beispielsweise festgelegt, dass Kommunikation mit anderen Reglern bzw. Systemen ermöglich werden muss. Der Informationsaustausch kann zum Beispiel Zeitprogramme oder die Adaption der Vorlauftemperatur ermöglichen. Eine automatische Präsenzerfassung ist im Falle der Raumtemperaturregelung nicht erforderlich, da dies Automatisierungsgrad A entspricht. Für Details zu den einzelnen Anforderungen empfiehlt sich der Blick in die Norm. In Kapitel 7 sind die einzelnen Gebäudeautomationsfunktionen genauer beschrieben.
Um einen bestimmten Automatisierungsgrad zu erreichen, müssen alle in der Norm enthaltenen Automatisierungsfunktionen auf diesem Automatisierungsgrad erfüllt werden. Es gibt jedoch eine Einschränkung: Automatisierungsfunktionen, die einen verhältnismäßig geringen Einfluss auf den Gesamtenergiebedarf besitzen, können bei der Bestimmung des Gesamtautomationsgrades vernachlässigt werden. Dabei gilt ein Schwellenwert von 5 %. In der Norm ist nicht eindeutig definiert, worauf sich die 5 % des Gesamtenergieverbrauchs beziehen. Eine plausible Interpretation wäre der Unterschied von der schlechtesten zur besten Umsetzungsvariante bei einer Regelaufgabe. Die Unterschreitung müsste im Einzelfall nachgewiesen werden. Die Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) hat in ihrer Auslegung keine konkreten Anforderungen an Aufwand oder Detaillierungsgrad des Nachweises gestellt, sondern klargestellt, dass der Nachweissteller bzw. die Nachweisstellerin selbst entscheiden muss, was er/sie für angemessen hält.
Für eine einzelne Funktion ist ein Anteil von 5 % am Gesamtenergieverbrauch relativ viel, insofern könnten mit der Regel wohl viele Funktionen ausgeschlossen werden. Um das Energieeinsparpotential der Gebäudeautomation auszuschöpfen, ist es aber empfehlenswert, die nicht verpflichtenden Automatisierungsfunktionen ebenfalls umzusetzen, sofern sich dies wirtschaftlich darstellen lässt.
Die DIN EN 15232 ist gut geeignet, um Einsparpotenziale einschätzen zu können. Hier sind Effizienzfaktoren aufgeführt, die das Einsparpotenzial der GA-Effizienzklassen widerspiegeln. Die Effizienzklassen sind umfänglicher, aber vergleichbar mit den Automatisierungsgraden in der DIN V 18599-11. Zur Einschätzung des Einsparpotentials verschiedener Kombinationen von Automatisierungsfunktionen eignet sich der Gebäudeeffizienzinspektor des IGT.
In der DIN EN 15232 sind anzunehmende Energieeinsparungen genannt. Eine Studie von Beucker und Hinterholzer (2021) zeigt anhand von Fallbeispielen für verschiedene Gebäudetypen, dass die in der Norm genannten Werte auch in der Praxis realisierbar sind. In realen Projekten kann es zu Abweichungen kommen, da das Nutzerverhalten oder die Gebäudehülle die Einsparungen beeinflussen. Die genauen Kosten sind sehr individuell. Häufig ist Gebäudeautomation aber sehr wirtschaftlich, wie unser Showcase zu smarten Heizkörperthermostaten zeigt. Dort hatte sich die Investition bereits nach einem Jahr vollständig amortisiert.
Fristen, Nachweise, Bußgelder
Die Umsetzungsfrist des § 71a GEG war der 31. Dezember 2024. Insofern sollten die Anforderungen bereits heute auch in Bestandsgebäuden umgesetzt sein. Sofern dies noch nicht geschehen ist, sollten Sie sich umgehend um die Umsetzung bemühen. Die Neubauanforderungen gelten bereits für Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige ab 1. Januar 2024 gestellt wurde.
Für den Vollzug des GEG sind die Bundesländer verantwortlich. Diese können Regelungen zu Zuständigkeiten und Verfahren erlassen. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung BBSR bietet auf seiner Website eine Übersicht über die Zuständigkeiten in den Bundesländern an.
Gemäß § 108 GEG ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein verpflichtetes Nichtwohngebäude vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgerüstet wird. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Ja, wenn die Vorgaben nach einem Bußgeldbescheid weiterhin nicht umgesetzt entsprechend werden, kann erneut ein Bußgeld verhängt werden. Die Ordnungswidrigkeit kann also mehrfach geahndet werden.
In Bestandsgebäuden erfolgt der Nachweis über die sogenannte Unternehmererklärung (§ 96 GEG). Demnach müssen Unternehmen, die an einem Bestandsgebäude Arbeiten durchführen, dem Eigentümer oder der Eigentümerin die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Anforderungen des GEG schriftlich bestätigen - darunter auch § 71a GEG. Die Erklärung muss zehn Jahre aufbewahrt werden und ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Anforderungen an den Neubau müssen mit der Erfüllungserklärung nach § 92 GEG nachgewiesen werden.
Verantwortlich für Einhaltung der Pflicht sind Bauherrin/Bauherr bzw. Eigentümerin/Eigentümer des Gebäudes oder von diesen beauftragte Personen (§ 8 GEG).
Ausnahmen von Inspektionspflichten, Förderung
Wenn ein Monitoring nach § 71a GEG durchgeführt wird, können mehrere Prüf- und Inspektionspflichten erfüllt werden. Explizit ist das für die Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen (§ 60b GEG) sowie für die energetische Inspektion von Klimaanlagen (§ 74-78 GEG) vorgesehen. Zudem entfällt die Wiederholung der Prüfung von Wärmepumpen (§ 60a GEG), wenn eine Fernkontrolle vorliegt. Dies sollte ebenfalls durch § 71a GEG erfüllt sein. Dabei ist es unerheblich, ob ein Gebäude explizit zur Umsetzung von § 71a GEG verpflichtet ist. Auch bei freiwilliger Umsetzung eines entsprechenden Monitorings sollten die Inspektions- und Prüfpflichten entfallen.
Ja, die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) beinhaltet auch die Förderung des Einbaus von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik in Nichtwohngebäuden. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA. Dabei gilt ein Grundfördersatz von 15 % (Stand Januar 2025).
Der Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik kann auch für Gebäude förderfähig sein, die der Verpflichtung nach § 71a GEG unterliegen. Genauere Informationen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen (BEG EM) erhalten Sie auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA.