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§ 71a Gebäudeenergiegesetz

Stand: November 2025

Verpflichtende Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden

Für Nichtwohngebäude mit großen Heizungs- oder Klimaanlagen beinhaltet das Gebäudeenergiegesetz (GEG) eine Verpflichtung, ein „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“ einzuführen. Das KEDi erklärt die Regelung des § 71a GEG in zwei Dossiers – eines für Bestandsgebäude und eines für den Neubau.

Eine Zusammenfassung unseres Webinars zu diesem Thema finden Sie hier

Hinweis: Im Herbst 2025 hat das KEDi aktualisierte Versionen der Dossiers zu § 71a GEG veröffentlicht. Die aktualisierten Fassungen stehen auf dieser Seite zum Download bereit und ersetzen die erste Fassung von Dezember 2024. Die aktualisierte Version beinhaltet insbesondere die Auslegungen der Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) der Bauministerkonferenz zu § 71a GEG, die im Juni 2025 veröffentlicht wurden. Darin wurden einige bislang nicht abschließend beantwortete Fragen geklärt. Insgesamt bestätigt die Auslegung viele Aussagen der bisherigen KEDi-Publikationen und des Webinars. Im Detail gibt es aber einige Unterschiede und Präzisierungen. Die Informationen auf unserer Website und in den Dossiers haben wir angepasst, der Mitschnitt des Webinars enthält die neuen Informationen jedoch noch nicht. Unten auf dieser Seite fassen wir die wesentlichen Neuerungen zusammen. Sollte sich ein neuer Stand ergeben, finden Sie laufend aktualisierte Informationen auf dieser Seite.“

Dossier

Teil 1: Bestand | Verpflichtende Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden (§ 71a GEG)

Der erste Teil der Dossier-Reihe erklärt, für wen die Regelung gilt und welche Maßnahmen in Bestandsgebäuden umzusetzen sind. (PDF-Download 769 KB)

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Dossier

Teil 2: Neubau | Verpflichtende Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden (§ 71a GEG)

Der zweite Teil der Dossier-Reihe erläutert die zusätzlichen Anforderungen an den Neubau. (PDF-Download 392 KB)

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Wozu dient die Regelung?

Energie- und Anlagenmonitoring sowie Gebäudeautomation haben ein erhebliches Energieeinsparpotenzial. Durch Energie- und Anlagenmonitoring werden Kenntnisse über den Anlagenzustand und die realen Energieverbräuche gewonnen und im nächsten Schritt Optimierungspotenziale identifiziert. Dadurch lassen sich häufig ohne größere Investitionen 10 bis 30 Prozent Energiekosten einsparen (s. PDF Seite 52 Hinweis zum Energiemanagement in öffentlichen Gebäuden des Arbeitskreises Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen).  

Eine Gebäudeautomation umfasst zusätzlich zum Monitoring auch die automatische Steuerung und energetische Optimierung der Gebäudetechnik. Schon bei moderater Automatisierung (von GA-Effizienzklasse C auf B) können Einsparungen von 20 Prozent der thermischen Energie sowie sieben Prozent der elektrischen Energie erreicht werden (laut DIN EN ISO 52120). 

Für wen und ab wann gilt die Regelung?

Von der Regelung betroffen sind Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage oder der Klimaanlage über 290 kW. Auch kombinierte Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind eingeschlossen. Sofern eine Anlage aus mehreren Wärme- oder mehreren Kälteerzeugern besteht, sind diese zu addieren. Die Projektgruppe Gebäudeenergiegesetz (PG GEG) hat in ihrer Auslegung klargestellt, dass diese Summierung grundsätzlich zu erfolgen hat, wenn beispielsweise mehrere Heizkessel über eine Kesselfolgeschaltung zusammenwirken und somit gemeinsam eine heizungstechnische Anlage bilden. Sofern es sich jedoch um mehrere, voneinander getrennte Anlagen handelt, müssen die Nennleistungen nicht addiert werden. Zudem werden Heiz- und Kühlleistungen separat betrachtet, selbst wenn eine Anlage sowohl über eine Heiz- als auch eine Kühlfunktion verfügt.

Die Regelung gilt sowohl für Bestandsgebäude als auch für den Neubau. Allerdings gelten unterschiedliche Anforderungen (siehe unten). Für die Einhaltung verantwortlich sind die Bauherrinnen bzw. Bauherren oder Eigentümerinnen bzw. Eigentümer des Gebäudes. 

Ab wann gilt die Regelung?

Der Paragraf wurde zum 1. Januar 2024 ins GEG aufgenommen und gilt seither. Die Umsetzungsfrist für den Gebäudebestand ist bereits zum 31. Dezember 2024 abgelaufen. Wer sein Gebäude noch nicht entsprechend ausgerüstet hat, sollte sich jetzt also zügig um eine Umsetzung kümmern. Die Neubauanforderungen gelten für Gebäude, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige ab 1. Januar 2024 gestellt wurde.

Bestandsgebäude: Welche Anforderungen gelten?

Für Bestandsgebäude muss ein Energie- und Anlagenmonitoring eingeführt werden. Mit digitaler Energieüberwachungstechnik sollen die Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie alle gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwacht, protokolliert und analysiert werden. Dabei ist eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zu nutzen.  

Um Einsparpotenziale zu erkennen und zu heben, müssen Anforderungswerte an die Energieeffizienz des Gebäudes aufgestellt und Effizienzverluste vom System erkannt werden. Eine Person oder ein Unternehmen soll für das Gebäude-Energiemanagement beauftragt werden. Diese werden über mögliche Verbesserungen informiert und sollen die Energieeffizienz in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess steigern.   

Gebäudeautomation im engeren Sinne ist für Bestandsgebäude nicht verpflichtend. Für bereits automatisierte Bestandsgebäude (Automatisierungsgrad B oder besser gemäß DIN V 18599-11: 2018-09) ist sicherzustellen, dass die unterschiedlichen gebäudetechnischen Systeme und Anwendungen miteinander kommunizieren können (Interoperabilität). 

Mehr Details zu den Anforderungen an Bestandsgebäude sowie zu den übergreifenden Aspekten finden Sie in  Teil 1 unserer Dossier-Reihe zu § 71a GEG

Neubau: Welche Anforderungen gelten?

Im Neubau müssen die betroffenen Gebäude entsprechend Automatisierungsgrad B oder besser (gemäß DIN V 18599-11: 2018-09) ausgestattet werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass die unterschiedlichen gebäudetechnischen Systeme und Anwendungen miteinander kommunizieren können (Interoperabilität). Zu den Anforderungen von Automatisierungsgrad B hat das KEDi ein ergänzendes  digitales Beiblatt zum Dossier  veröffentlicht. 

Zudem ist ein technisches Inbetriebnahmemanagement durchzuführen, das die Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen beinhaltet. Dieses soll mindestens eine Heizperiode (für Anlagen zur Wärmeerzeugung) bzw. eine Kühlperiode (für Anlagen zur Kälteerzeugung) umfassen.  

Mehr Details zu den Anforderungen an neue Gebäude finden Sie in  Teil 2 unserer Dossier-Reihe zu § 71a GEG

Abzusehende Ausweitung der Regelung

In der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) ist eine Ausweitung der Verpflichtung zur Gebäudeautomation bereits enthalten. 
Diese ist bis Mai 2026 vom Gesetzgeber in deutsches Recht zu überführen. 
Die abzusehenden Anforderungen sind im Zeitstrahl zusammengefasst. 

Abbildung: Überblick über die schrittweise Einführung verpflichtender Gebäudeautomation gemäß EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)

Auslegungen der Projektgruppe GEG der Bauministerkonferenz | Juni 2025

Die Projektgruppe GEG hat in ihren Auslegungen von Juni 2025 mehrere Fragen geklärt. In diesem Abschnitt stellen wir die wesentlichen Inhalte vor und weisen auf Unterschiede zur ursprünglichen Fassung unserer KEDi-Dossiers hin. In den aktualisierten Dossiers auf dieser Seite sind diese Informationen bereits eingearbeitet. Hier finden Sie die Auslegungsfragen.

Webinar | § 71a GEG – Gebäudeautomation: Was gilt aktuell?

Anfang 2025 boten wir Ihnen die Gelegenheit an unserem Webinar "§ 71a GEG – Gebäudeautomation: Was gilt aktuell?" teilzunehmen. Unser KEDi Regulatorik Experte Gregor Jaschke informierte Sie über folgende Themenschwerpunkte:   

  • Was sind die Hintergründe des § 71a GEG?
  • Für wen genau gilt die Regelung?
  • Was genau beinhalten die Vorgaben?
  • Welche Erweiterungen der Regelung sind schon absehbar? 

 

Unser Kollege sitzt am Arbeitsplatz und blickt auf den Monitor
Rückblick | 23.01.2025

Webinar | § 71a GEG – Gebäudeautomation: Was gilt aktuell?

Hier finden Sie alle Inhalte des Webinars sowie die gesamte Aufzeichnung. Außerdem haben wir Ihre Fragen in einem FAQ für Sie aufbereitet.

Mehr erfahren

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Ein Portrait von Gregor Jaschke

Gregor Jaschke

KEDi Seniorexperte Regulatorik

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