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Heizungsoptimierung (§§ 60a-c GEG)

Verpflichtende Heizungsprüfung und -optimierung

Installation des IoT-Gateways

Viele Heizungsanlagen sind ineffizient eingestellt, sodass ihre Optimierung die Chance auf Energie- und Kosteneinsparungen bietet. Ein Heizungsmonitoring ist der beste Weg, um die Potenziale zur Energieeffizienzsteigerung zu identifizieren und die Heizung anschließend zu optimieren.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beinhaltet mehrere Regelungen zur Optimierung von Heizungsanlagen:

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die einzelnen Paragrafen vor. Zu diesem Thema wird das KEDi demnächst eine Publikation veröffentlichen. Sollten Sie also zu den Paragrafen spezifische Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne.

Eine ähnliche Regelung gibt es zudem bezüglich der energetischen Inspektion von Klimaanlagen (§§ 74-78 GEG). Mehr Informationen zu dieser Verpflichtung finden Sie beim Gebäudeforum klimaneutral.
 

Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen (§ 60a GEG)

Von § 60a GEG betroffen sind Wärmepumpen, die 

  • ab Anfang 2024 neu eingebaut wurden,
  • in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten,
  • und die keine Warmwasser- oder Luft-Luft-Wärmepumpen sind.

Gefordert ist eine Betriebsprüfung nach einer vollständigen Heizperiode. Innerhalb eines Jahres nach der Prüfung muss dann die Optimierung durchgeführt werden. Prüfung und Optimierung müssen alle fünf Jahre wiederholt werden. 

Der Paragraf nennt eine Reihe an Parametern und Komponenten, die geprüft werden sollen. Dazu zählen unter anderem die Vorlauf- und Rücklauftemperatur, diverse Regelparameter der Anlage (z. B. Heizkurve und Heizgrenztemperatur) sowie eine Auswertung der Jahresarbeitszahl.

Für die Wiederholungsprüfung beinhaltet der Paragraf eine digitale Erfüllungsoption. Wärmepumpen, die einer Fernkontrolle unterliegen, müssen nicht erneut geprüft werden. Es bietet sich also an, ein Heizungsmonitoring einzurichten, das zugleich Energie- und Kosteneinsparungen ermöglicht. 

Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen (§ 60b GEG)

Von § 60b GEG betroffen sind Heizungsanlagen

  • in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten,
  • und die Wasser als Wärmeträger nutzen.

Gefordert ist eine Heizungsprüfung und -optimierung nach Ablauf von 15 Jahren nach der Installation der Heizungsanlage. Für Heizungsanlagen, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragrafen 15 Jahre alt waren, die also vor dem 1. Oktober 2009 installiert wurden, gilt eine Umsetzungsfrist bis zum 30. September 2027. Für Anlagen, die ab dem 1. Oktober 2009 installiert wurden, ist die Prüfung innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Installation durchzuführen. Eventuell erforderliche Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach der Prüfung umzusetzen.

Der Paragraf nennt eine Reihe an Parametern und Komponenten, die geprüft werden sollen. Die Parameter beinhalten unter anderem die Vorlauftemperatur, Heizkurve und Heizgrenztemperatur.

Auch § 60b GEG beinhaltet eine digitale Erfüllungsoption. Wenn die Heizungsanlage mit einer standardisierten Gebäudeautomation nach § 71a GEG ausgestattet ist, entfällt die Verpflichtung. Da dieser Paragraf für Bestandsgebäude überwiegend auf Monitoring abzielt, kann also auch § 60b GEG mit einem Monitoringsystem erfüllt werden, dass die Anforderungen des § 71a GEG berücksichtigt.
 

Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (§ 60c GEG)

Von § 60c GEG betroffen sind Heizungssysteme

  • nach Einbau einer Heizungsanlage
  • in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten.

Gefordert ist eine raumweise Heizlastberechnung, die Prüfung der Heizflächen sowie die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. Der hydraulische Abgleich ist nach Verfahren B gemäß der Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ der VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V. durchzuführen. Alternativ kann ein gleichwertiges Verfahren genutzt werden. Dies kann auch digitale Systeme zum automatischen hydraulischen Abgleich einschließen. BAFA und KfW haben Anforderungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem Verfahren B in einer Checkliste veröffentlicht. Diese gilt formell für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), kann aber auch für § 60c GEG eine Orientierung bieten.